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BPatG, 23.05.2007 - 7 W (pat) 359/03 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BPatG, 19.10.2006 - 23 W (pat) 327/04
Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 7 W (pat) 359/03
Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog für zuständig (im Anschluss an den Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 - Az.: 23 W (pat) 327/04). - BPatG, 12.04.2007 - 11 W (pat) 383/06
Auszug aus BPatG, 23.05.2007 - 7 W (pat) 359/03
Im Gegensatz dazu hat der 11. Senat des Bundespatentgerichts in seinem Beschluss vom 12. April 2007 - Az.: 11 W (pat) 383/06 - die Auffassung vertreten, dass der Technische Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts für (erstinstanzliche) Entscheidungen in Einspruchsverfahren gemäß § 147 Abs. 3 PatG nicht mehr zuständig sei, seitdem diese Übergangsvorschriften mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aufgehoben worden sind.